Organisationsmodelle

Sie haben die Wahl zwischen den Organisationsmodellen:

Für Persönliche Assistenz, Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz = „Arbeit und Tagesstruktur“ sowie für Mobile Begleitung stehen bei der Beantragung des persönlichen Budgets vier Organisationsmodelle zur Auswahl.

Vor- und Nachteile
der zur Verfügung stehenden Modelle im Vergleich:

1) Arbeitgeber:innen-Modell

Hier treten Sie selbst als Arbeitgeber auf und beschäftigen Ihre Assistent:innen in einem allgemeingültigen rechtlichen Arbeitsverhältnis.

Vorteil:
Sie können sich Ihre Assistent:innen selbst aussuchen und selbst entscheiden , welche Personen in welchem Arbeitsverhältnis (Voll-, Teilzeit oder geringfügige Beschäftigung) angestellt werden sollen.
Peer-Beratungen in Innsbruck: https://pb-tirol.at

Wir kümmern uns nach Bedarf um die Kommunikation mit dem Land Tirol, die Antragstellung inkl. Einschätzung des Unterstützungsbedarfs, das Personalwesen inkl. Lohnverrechnung, die Dienstverträge und Dienstpläne, das Personalmanagement bei Krankheit und Urlaub, Verlaufsberichte für das Land Tirol und nach Bedarf auch um das Pflegeassessment.
Anfragen: office@sob.tirol

Nachteil: (ohne Sozialbetreuung.tirol):
Sie haben für die Einhaltung aller Richtlinien und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen alleinverantwortlich Sorge zu tragen, zum Beispiel:

  • verfügen die Assistent:innen über gültige Arbeitsberechtigungen z.B. gültiger Asylstatus, Sozialversicherungsnummer, Einhaltung der KV-Bestimmungen etc.
  • Berücksichtigung zusätzlicher Kosten, welche jedoch über das Persönliche Budget (PB) geltend gemacht werden können:
    –   Kosten der „Mitversicherung“ von Assistent:innen über die Haushaltsversicherung
    – Reduzierung des Kostenbeitrages (KB)
    –   Lohnnebenkosten und sozialversicherungsrechtliche Abgaben-  Steuerberatungs-, Buchhaltungs- oder Kosten aus anderen Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Bezahlung von Assistent:innen, Supervisionen etc.

2) Dienstleister:innen-Modell

Sie beziehen Ihre Unterstützungsleistungen über Assistent:innen, welche wiederum bei Dienstleister:innen (= Organisationen bzw. Vereine) beschäftigt sind. Diese Dienstleister:innen verfügenüber Tarifvereinbarungen bzw. haben eine Rahmenvereinbarung mit dem Land Tirol.

Vorteil:
Sie sind Kund:innen und brauchen sich über die Einhaltung von arbeitsrechtlichen und formalen Rahmenbedingungen keine Gedanken machen.

Nachteil:
Sie können sich Ihre Assistent:innen normalerweise nicht selbst aussuchen.

3) Mischform zwischen den Modellen:

Assistenznehmer:innen können beide Organisationsmodelle kombinieren.
D.h. Sie beschäftigen einen Teil ihrer Assistent:innen im Arbeitgeber:innen-Modell und kaufen Assistenzdienstleistungen über Dienstleister zu.

4) Dienstleistungsscheck (DLS)-Modell
Wie funktioniert der DLS
Link für Arbeitnehmer:innen
Link für Arbeitgeber:innen
Beiblatt zum DLS
Broschüre zum DLS

Die notwendigen Unterstützungsleistungen werden über Dienstleistungsschecks (DLS) bezahlt, welche Sie über die Zuteilung Ihres Persönlichen Budgets erhalten. Der Dienstleistungsscheck ist für kurze, befristete Arbeitsverhältnisse (für längstens 1 Monat) vorgesehen. Das Arbeitsverhältnis kann wiederholt mit denselben Personen abgeschlossen werden. Je Beschäftigungstag ist ein Dienstleistungsscheck auszustellen.
Stundensatz im Jahr 2024 für Persönliche Assistenz: € 15,60

Nachteile:

Wird nur für „Persönliche Assistenz“ bewilligt. Bitte klären Sie vorab mit Ihren Sachbearbeiter:innen welches Organisationsmodell bei Ihnen genehmigt werden kann.

  • Da ein Dienstleistungsscheck im Wert von z.B. € 10,00 nur zu einem Kaufpreis von € 10,20 erworben werden kann, entspricht dies einem Selbstkostenanteil von 2%, welcher sich aufgrund des Beitrages zur gesetzlichen Unfallversicherung, sowie eines Verwaltungskostenanteiles zusammensetzt.
  • Bei einer Beschäftigung von nicht arbeitsberechtigten Personen (z.B. Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben; Personen, die keinen freien Arbeitsmarktzugang haben) begehen Sie eine Verwaltungsübertretung, bei der Ihnen ab der 2. Übertretung eine Geldstrafe bis zu € 200,00 droht.
  • Es sind nur geringfügige Anstellungen von Privatpersonen (Familienangehörige fast zur Gänze nicht erlaubt), die nicht bei einem Verein angestellt sind, möglich.
  • Für ein und dieselbe Arbeitnehmerin/denselben Arbeitnehmer ist eine Beschäftigung nach dem DLSG (= Dienstleistungsscheckgesetz) nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze möglich. Im Jahr 2024 entspricht das einem Wert von insgesamt € 710,19 pro Monat (Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 518,44 zuzüglich der Abgeltung anteiliger Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistungen). Quelle: DLS Online

Entlohnung zwischen Ehepartnern (dies gilt auch für Lebensgefährten), Eltern(teilen) und Kindern sowie zwischen Großeltern und Enkel ist nicht zulässig, da angenommen wird, dass haushaltsnahe Dienstleistungen aufgrund der familiären Beistandspflicht ohnehin gegeben sind.

Dienstleitungsschecks können nur für haushaltsnahe Dienstleistungen in Privathaushalten in Anspruch genommen werden. Zum Beispiel: Reinigungsarbeiten (Wohnung, Eigenheim, Wäsche, Geschirr)
Beaufsichtigung von Klein- oder Schulkindern
Einkäufe von Lebensmitteln, Bedarfsgütern des täglichen Lebens, Medikamenten (jedoch nicht deren Verabreichung), Heizmaterial sowie die Beheizung von Räumen einfache Gartenarbeiten (z.B. Laub kehren, Rasen mähen etc.)

  • Dienstleistungschecks können NICHT für folgende Tätigkeiten herangezogen werden:
    –   Alten- und Krankenpflege (aufgrund längerer Ausbildungszeiten) wie z.B. 24h Pflege, hier empfiehlt sich eine individuelle Abklärung mit der zuständigen Behörde.
    –   Mischverwendungen (z.B. Arbeit sowohl im Haushalt als auch im Unternehmen)
      Dreiecksverhältnisse (Privathaushaltstätigkeiten von Personen, die bei einem Verein angestellt sind [z.B. Familienhelferin]
    Erklärung: die Rechtsbeziehung zwischen DLS-Bezieher:innen und einem Verein (als Arbeitgeber) ist nicht zulässig

Möglichkeiten:
Andere Familienangehörige (z.B. Onkel/Tante, Geschwister) als die oben angeführten Familienkonstellationen oder generell andere Personen können über das DLS-Modell entlohnt werden, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Bezieher des Dienstleistungsschecks leben.

Quellen: DLS-Online , ÖGK Dienstleistungen gegen Scheck , DLS-Arbeiterkammer

Beistandspflichten: Link